Satzung des Vereins

Showtanz- und Carnevalgesellschaft Uder e. V.
SCU

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 11 Beirat
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Showtanz- und Carnevalgesellschaft Uder“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 37318 Uder. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Der Zweck des Vereins

Aufgabe des Vereins ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Prunksitzungen und anderen karnevalistischen Veranstaltungen. Außerdem wird Kindern und Jugendlichen des Ortes die Möglichkeit zur gestalteten Freizeit im Verein bzw. in der integrierten Tanzgruppe gegeben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Mitgliedschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins „Showtanz- und Carnevalgesellschaft Uder“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen ausschließlich dem gemeinnützigen Verein SOS Kinderdorf e.V., Renatastraße 77, 80639 München, zur Verwendung seiner humanen Aufgaben zu.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem Amtsgericht Heiligenstadt und dem Finanzamt Mühlhausen vorzulegen.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, der Tanzgruppe können mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren beitreten.
Zur Aufnahme in den Verein stellt der Bewerber einen schriftlichen Antrag mit Angabe von Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und den Beweggrund zur Aufnahme.
Der Vorstand beschließt nach Prüfung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Antragstellers die Aufnahme in den Verein. Es kann eine Bewährungszeit festgelegt werden. Das Ergebnis ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Betragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorher besteht die Möglichkeit unter Setzung einer angemessenen Frist sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Die Berufung, dieses Recht steht dem Betroffenen zu, ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden (Präsident), dem stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer), dem/der Schatzmeister/in. Beisitzer sind der Programmchef und die/der Ballettleiter/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von drei Personen, vom Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und vom Schatzmeister vertreten. Für die Abwicklung von Bankgeschäften werden neben dem Kontoinhaber zusätzlich drei Vereinsmitglieder als Beauftragte der Arbeitsgruppe „Kasse“ bestätigt. Geschäftsfähig sind außerdem Kontoinhaber allein u. mindestens immer zwei Bevollmächtigte.



§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Im Normalfall ist eine Einberufungsfrist von mindestens fünf Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.




§ 11 Der Beirat

Der Beirat besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Die gewählten Mitglieder begleiten folgende Vereinsaufgaben mit einer Amtszeit von ebenfalls drei Jahren, vom Tag der Wahl an:

1. Technischer Leiter (verantwortlich für Bühne, Dekoration, Material)
2. Ton- und Lichttechniker
3. Kostümverwalter

Der Beirat kann zur Bildung von Arbeitsgruppen Vereinsmitglieder (nach Rücksprache mit dem Vorstand) in seine Arbeitsgruppe berufen.


§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Diese Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats,
4. Beschlussfassung und Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbescheid des Vorstands, bei Abstimmung ist eine Zwei-Drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Bei Abstimmungen zu üblichen Geschäftsvorgängen, in Punkt 2, 4 und 7 entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche bzw. Jahreshauptversammlung ist spätestens nach einer Karnevalssaison einzuberufen. Ansonsten ist die Mitgliederversammlung mindestens alle drei Monate einzuberufen.


§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vereinsinterna sind nicht an Nichtmitglieder oder sonstige Personen weiterzugeben. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut abgegeben werden.


§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor der Versammlung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat dazu die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn diese von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterschrieben und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.


§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit, wie in § 14 festgelegt, beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21. März 2000 errichtet.